nur mal so
Verfasst: Do Jun 25, 2009 12:57
Keine Sicherungsverwahrung für Kinderschänder
(45)
22. Juli 2008, 14:53 Uhr
Der Bundesgerichtshofs hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen den verurteilten Kinderschänder Siegmar F. aufgehoben. Mit ihrer Entscheidung gaben die Richter in Leipzig einer Klage des Mannes gegen die Maßregel statt. Der Beschluss gilt als Grundsatzentscheidung.
Der Kinderschänder Siegmar F. aus Sachsen muss aus der Sicherungsverwahrung freigelassen werden. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am Dienstag in Leipzig die vom Landgericht Dresden angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgehoben.
Der 49-Jährige erhält eine Entschädigung für die Zeit, die er unrechtmäßig hinter Gittern gesessen hat. Laut BGH lagen bei dem Triebtäter nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung vor.
Mit dem Urteil geht ein jahrelanger Rechtsstreit zu Ende. Siegmar F. war 1999 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er hatte von 1995 bis 1998 gemeinsam mit verschiedenen Komplizen mehrere Kinder in Tschechien s*x**ll* m*ssb**ch*, die Taten auf Video aufgenommen und fotografiert und das Material in der Pädophilen-Szene angeboten.
Ohne einen Gutachter einzuschalten, hatte das Landgericht Dresden in seinem Urteil festgestellt, dass der Täter wegen seiner pädophilen Neigung erheblichen Therapiebedarf habe. Zugleich hielt es fest, er sei zu einer solchen Therapie bereit und davon überzeugt, er könne seine Neigung überwinden.
Erst nach Ablauf der Haftstrafe ordnete das Landgericht mit Urteil vom 23. April 2007 die Sicherungsverwahrung nachträglich an. Grundlage dafür war ein Gutachten, das dem Verurteilten eine gefestigte Pädophilie bescheinigte und im Zusammenhang mit einer schweren Persönlichkeitsstörung eine ungünstige Prognose stellte. Dieses Urteil hob der BGH jedoch im Oktober 2007 auf.
Allein die neue ungünstige Diagnose begründe keine neue, erst nach der Verurteilung erkennbare Tatsache, wie sie für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung erforderlich wäre. Das Verfahren wurde an eine andere Kammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
Am 5. Februar 2008 ordnete das Landgericht erneut die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. Zur Begründung hieß es, Siegmar F. habe während der Haft die zuvor bekundete Bereitschaft zur Therapie nicht erkennen lassen. Hierin liege eine Haltungsveränderung des Verurteilten.
Doch auch diese Begründung hatte jetzt vor dem BGH keinen Bestand. Der Senatsvorsitzende Clemens Basdorf sagte, die Sicherungsverwahrung hätte schon im ersten Verfahren zusätzlich zur Freiheitsstrafe verhängt werden müssen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht seien damals dazu verpflichtet gewesen, die Verhängung der Maßregel und die erklärte Therapiebereitschaft des Täters kritisch zu prüfen.
Dazu hätte ein Sachverständiger zugezogen werden müssen, der vermutlich erkannt hätte, dass es sich bei den Erklärungen des Mannes um reine Lippenbekenntnisse gehandelt habe. Diese Prüfung sei damals versäumt worden und könne heute nicht mehr nachgeholt werden, sagte Basdorf.
Aus Rechtsgründen sei man nun gezwungen, einen Verurteilten aus der Haft zu entlassen, von dem zweifellos eine gesteigerte Gefahr ausgehe, dass er erneut einschlägige Straftaten begehe. Deshalb müsse eine engmaschige Führungsaufsicht dafür Sorge tragen, dieser Wiederholungsgefahr entgegenzutreten.
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22. Juli 2008, 14:53 Uhr
Der Bundesgerichtshofs hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen den verurteilten Kinderschänder Siegmar F. aufgehoben. Mit ihrer Entscheidung gaben die Richter in Leipzig einer Klage des Mannes gegen die Maßregel statt. Der Beschluss gilt als Grundsatzentscheidung.
Der Kinderschänder Siegmar F. aus Sachsen muss aus der Sicherungsverwahrung freigelassen werden. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am Dienstag in Leipzig die vom Landgericht Dresden angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung aufgehoben.
Der 49-Jährige erhält eine Entschädigung für die Zeit, die er unrechtmäßig hinter Gittern gesessen hat. Laut BGH lagen bei dem Triebtäter nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung vor.
Mit dem Urteil geht ein jahrelanger Rechtsstreit zu Ende. Siegmar F. war 1999 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er hatte von 1995 bis 1998 gemeinsam mit verschiedenen Komplizen mehrere Kinder in Tschechien s*x**ll* m*ssb**ch*, die Taten auf Video aufgenommen und fotografiert und das Material in der Pädophilen-Szene angeboten.
Ohne einen Gutachter einzuschalten, hatte das Landgericht Dresden in seinem Urteil festgestellt, dass der Täter wegen seiner pädophilen Neigung erheblichen Therapiebedarf habe. Zugleich hielt es fest, er sei zu einer solchen Therapie bereit und davon überzeugt, er könne seine Neigung überwinden.
Erst nach Ablauf der Haftstrafe ordnete das Landgericht mit Urteil vom 23. April 2007 die Sicherungsverwahrung nachträglich an. Grundlage dafür war ein Gutachten, das dem Verurteilten eine gefestigte Pädophilie bescheinigte und im Zusammenhang mit einer schweren Persönlichkeitsstörung eine ungünstige Prognose stellte. Dieses Urteil hob der BGH jedoch im Oktober 2007 auf.
Allein die neue ungünstige Diagnose begründe keine neue, erst nach der Verurteilung erkennbare Tatsache, wie sie für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung erforderlich wäre. Das Verfahren wurde an eine andere Kammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
Am 5. Februar 2008 ordnete das Landgericht erneut die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. Zur Begründung hieß es, Siegmar F. habe während der Haft die zuvor bekundete Bereitschaft zur Therapie nicht erkennen lassen. Hierin liege eine Haltungsveränderung des Verurteilten.
Doch auch diese Begründung hatte jetzt vor dem BGH keinen Bestand. Der Senatsvorsitzende Clemens Basdorf sagte, die Sicherungsverwahrung hätte schon im ersten Verfahren zusätzlich zur Freiheitsstrafe verhängt werden müssen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht seien damals dazu verpflichtet gewesen, die Verhängung der Maßregel und die erklärte Therapiebereitschaft des Täters kritisch zu prüfen.
Dazu hätte ein Sachverständiger zugezogen werden müssen, der vermutlich erkannt hätte, dass es sich bei den Erklärungen des Mannes um reine Lippenbekenntnisse gehandelt habe. Diese Prüfung sei damals versäumt worden und könne heute nicht mehr nachgeholt werden, sagte Basdorf.
Aus Rechtsgründen sei man nun gezwungen, einen Verurteilten aus der Haft zu entlassen, von dem zweifellos eine gesteigerte Gefahr ausgehe, dass er erneut einschlägige Straftaten begehe. Deshalb müsse eine engmaschige Führungsaufsicht dafür Sorge tragen, dieser Wiederholungsgefahr entgegenzutreten.